Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts 'Deutschlandradio' (Deutschlandradio-Staatsvertrag -DLR-StV-) vom 17. Juni 1993

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts …

§ 12 Verantwortung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27670/12#abs-1 (1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat oder Angebote in Telemedien zur Nutzung bereitstellt, trägt für den jeweiligen Inhalt und die jeweilige Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27670/12#abs-2 (2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27670/12#abs-3 (3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages oder Angebotsteiles, bleibt unberührt.

§ 11 § 13