Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Erste Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 1. FrequenzVO -
Erste Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 1. FrequenzVO -§ 5
Stand: 26.08.2026
Die in Artikel 2 Abs. 1 des 3. Rundfunkänderungsgesetzes vom 18. Juni 1991 (GV. NW. S. 254) getroffene Zuordnung wird wie folgt geändert:
Für den Senderstandort Marsberg wird in der Spalte ,,max. Strahlungsleistung in Watt" die Zahl ,,50" durch die Zahl ,,100" und in der Spalte ,,Richtdiagramm" der Buchstabe ,,D" durch ,,ND" ersetzt.