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Erste Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 1. FrequenzVO -

§ 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die in Artikel 2 Abs. 1 des 3. Rundfunkänderungsgesetzes vom 18. Juni 1991 (GV. NW. S. 254) getroffene Zuordnung wird wie folgt geändert:

Für den Senderstandort Marsberg wird in der Spalte ,,max. Strahlungsleistung in Watt" die Zahl ,,50" durch die Zahl ,,100" und in der Spalte ,,Richtdiagramm" der Buchstabe ,,D" durch ,,ND" ersetzt.

§ 4 § 6