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Landespressegesetz NRW

§ 10 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Hat der Verleger oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muß diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort ,,Anzeige" bezeichnet werden.

§ 9 § 11