Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO-DV II
VO-DV II§ 6 Datenverarbeitung und Datenbestandin den Schulaufsichtsbehörden
Stand: 26.08.2026
Die Schulaufsichtsbehörden dürfen im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten personenbezogene Daten der Personen nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der Anlagen 3 und 7 und der dort genannten Zwecke verarbeiten.