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VO-DV II

§ 11 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schulchroniken, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können mit den bisherigen Inhalten für schulinterne Zwecke aufbewahrt werden.

Für die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung

Zusatz:

Befristung von Vorschriften

Artikel 17 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413): "Die Vorschriften dieses Gesetzes treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft."

Artikel 10 dieses Gesetzes ändert Anlage 1.

§ 10