Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO-DV II
VO-DV II§ 11 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schulchroniken, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können mit den bisherigen Inhalten für schulinterne Zwecke aufbewahrt werden.
Für die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung
Zusatz:
Befristung von Vorschriften
Artikel 17 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413): "Die Vorschriften dieses Gesetzes treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft."
Artikel 10 dieses Gesetzes ändert Anlage 1.