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Bekanntmachung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen

Art 5 Leiter der Zentralstelle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27544/5#abs-1 (1) Der Leiter der Zentralstelle führt die laufenden Geschäfte der Zentralstelle. Er vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27544/5#abs-2 (2) Der Leiter der Zentralstelle wird vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern(-senatoren) der anderen Länder bestellt.

Art 4 Art 6