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Art 5 NW_27544 (Nordrhein-Westfalen) — Leiter der Zentralstelle

Bekanntmachung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Leiter der Zentralstelle führt die laufenden Geschäfte der Zentralstelle. Er vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Leiter der Zentralstelle wird vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern(-senatoren) der anderen Länder bestellt.