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Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - AG BAföG - NRW -§ 3 Anerkennung der Gleichwertigkeit einernichtstaatlichen Hochschule
Stand: 26.08.2026
Das für Hochschulen zuständige Ministerium entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, ob der Besuch einer nichtstaatlichen Hochschule dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.