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Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 16. Mai 1966

Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 2. Dezember 1964 gemäß Artikel 66 der Landesverfassung dem Abkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen vom 4. Juni 1964 zugestimmt. Die Ratifikationsurkunde für das Land Nordrhein-Westfalen ist gemäß Artikel 6 des Abkommens am 14. Januar 1965 beim Hessischen Kultusminister - Geschäftsstelle des Königsteiner Staatsabkommens - hinterlegt worden. Nachdem nunmehr alle vertragschließenden Länder die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, wird das Abkommen nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen

über die Finanzierung neuer

wissenschaftlicher Hochschulen

In der Überzeugung, daß die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre außerordentliche Anstrengungen erfordert, sind die Länder entschlossen, ein zusätzliches Investitionsprogramm für die Errichtung neuer Hochschulen gemeinsam zu finanzieren. Die Länder sind dabei gewillt, neuen Gedanken für die Gestaltung dieser Hochschulen Raum zu geben, in der Erwartung, damit auch die Neuordnung der bestehenden Hochschulen zu fördern.

Zwischen

dem Land Baden-Württemberg,

dem Freistaat Bayern,

dem Land Berlin,

der Freien Hansestadt Bremen,

der Freien und Hansestadt Hamburg,

dem Land Hessen,

dem Land Niedersachsen,

dem Land Nordrhein-Westfalen,

dem Land Rheinland-Pfalz,

dem Saarland und

dem Land Schleswig-Holstein

wird deshalb das folgende Abkommen geschlossen:

Art 1