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Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher HochschulenArt 4
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27526/4#abs-1 (1) Von den in Artikel 3 aufgeführten Gesamtkosten hat das Sitzland 25% selbst aufzubringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27526/4#abs-2 (2) Die weiteren 75% der in Artikel 3 aufgeführten Kosten werden aus dem Fonds finanziert. Im einzelnen sind an die Länder folgende Beträge aus dem Fonds zu zahlen:
Baden-Württemberg
375 Mill. DM
Bayern
600 Mill. DM
Berlin
-
Bremen
450 Mill. DM
Hamburg
-
Hessen
-
Niedersachsen
-
Nordrhein-Westfalen
1650 Mill. DM
Rheinland-Pfalz
-
Saarland
-
Schleswig-Holstein
-
3075 Mill. DM