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Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen

Art 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27526/4#abs-1 (1) Von den in Artikel 3 aufgeführten Gesamtkosten hat das Sitzland 25% selbst aufzubringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27526/4#abs-2 (2) Die weiteren 75% der in Artikel 3 aufgeführten Kosten werden aus dem Fonds finanziert. Im einzelnen sind an die Länder folgende Beträge aus dem Fonds zu zahlen:

Baden-Württemberg

375 Mill. DM

Bayern

600 Mill. DM

Berlin

-

Bremen

450 Mill. DM

Hamburg

-

Hessen

-

Niedersachsen

-

Nordrhein-Westfalen

1650 Mill. DM

Rheinland-Pfalz

-

Saarland

-

Schleswig-Holstein

-

3075 Mill. DM

Art 3 Art 5