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Art 4 NW_27526 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von den in Artikel 3 aufgeführten Gesamtkosten hat das Sitzland 25% selbst aufzubringen.

(2) Die weiteren 75% der in Artikel 3 aufgeführten Kosten werden aus dem Fonds finanziert. Im einzelnen sind an die Länder folgende Beträge aus dem Fonds zu zahlen:

Baden-Württemberg

375 Mill. DM

Bayern

600 Mill. DM

Berlin

-

Bremen

450 Mill. DM

Hamburg

-

Hessen

-

Niedersachsen

-

Nordrhein-Westfalen

1650 Mill. DM

Rheinland-Pfalz

-

Saarland

-

Schleswig-Holstein

-

3075 Mill. DM