Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Herrnhuter Brüdergemeine in Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die …§ 3
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Kultusminister