Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an die kirchliche Einrichtung 'Katholische Soldatenseelsorge', Sitz Bonn

Gesetz über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an …

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Anstalt hat das Recht zur amtlichen Beglaubigung im Sinne der §§ 33, 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 § 4