Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz betreffend die Errichtung der ,,Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

Gesetz betreffend die Errichtung der ,,Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes …

§ 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz tritt am 1. August 1976 in Kraft. Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 4