Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz betreffend die Errichtung der ,,Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Gesetz betreffend die Errichtung der ,,Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes …§ 4
Stand: 26.08.2026
Landesrechtliche Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten auch für die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Zusatzversorgungskasse.