Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz betreffend die Errichtung der ,,Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

Gesetz betreffend die Errichtung der ,,Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes …

§ 4

Stand: 28.04.2005

Nordrhein-Westfalen

Landesrechtliche Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten auch für die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Zusatzversorgungskasse.

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