Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Kirchenbezirke und Kirchengemeinden der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an …§ 3
Stand: 26.08.2026
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Kultusminister