Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade

Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 15. Juni 1993

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 25. März 1993 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Das Inkrafttreten des Abkommens nach seinem Artikel 5 Abs. 1 wird gesondert bekanntgemacht.

Der Stellvertreter

des Ministerpräsidenten

des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen

zwischen den Ländern

in der Bundesrepublik Deutschland

über die Genehmigung zur Führung akademischer

Grade ausländischer Hochschulen und

entsprechender ausländischer Grade

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen folgendes Abkommen:

Art 1