Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade
Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über …Volltext
Stand: 26.08.2026
Vom 15. Juni 1993
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 25. März 1993 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Das Inkrafttreten des Abkommens nach seinem Artikel 5 Abs. 1 wird gesondert bekanntgemacht.
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
des Landes Nordrhein-Westfalen
Abkommen
zwischen den Ländern
in der Bundesrepublik Deutschland
über die Genehmigung zur Führung akademischer
Grade ausländischer Hochschulen und
entsprechender ausländischer Grade
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen folgendes Abkommen: