Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade

Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über …

Art 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27491/5#abs-1 (1) Dieses Abkommen tritt mit dem Ablauf des Tages in Kraft, an dem das letzte der vertragschließenden Länder seine Zustimmungserklärung gegenüber dem Generalsekretär der Kultusministerkonferenz abgegeben hat. Gleichzeitig tritt das Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik sowie dem Land Berlin über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen vom 23. Oktober 1958 außer Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27491/5#abs-2 (2) Der Generalsekretär der Kultusministerkonferenz teilt diesen Zeitpunkt den vertragschließenden Ländern mit.

Dresden, den 29. Oktober 1992

Für das Land Baden-Württemberg

Lorenz Menz

Für den Freistaat Bayern

Waldenfels

Für das Land Berlin

Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg

Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen

Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Voscherau

Für das Land Hessen

Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Gabriele Wurzel

Für das Land Niedersachsen

Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Johannes Rau

Für das Land Rheinland-Pfalz

Rudolf Scharping

Für das Saarland

Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen

Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt

Werner Münch

Für das Land Schleswig-Holstein

Günther Jansen

Für das Land Thüringen

Bernhard Vogel

Bekanntmachung des Inkrafttretens

des Abkommens zwischen den Ländern

der Bundesrepublik Deutschland über die

Genehmigung zur Führung akademischer Grade

ausländischer Hochschulen und

entsprechender ausländischer staatlicher Grade

Vom 14. Dezember 1995

Nachdem alle Ratifikationsurkunden bis zum 6. November 1995 beim Generalsekretär der Kultusministerkonferenz hinterlegt worden sind, ist das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 am 7. November 1995 in Kraft getreten.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

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