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Bekanntmachung des Abkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines …

Art 9

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die persönlichen und sachlichen Ausgaben des Wissenschaftsrates werden je zur Hälfte vom Bund und von den Ländern nach Maßgabe eines von ihnen gebilligten Haushaltsplanes getragen. Der Gesamtbetrag der von den Ländern hierfür aufzubringenden Mittel wird auf die einzelnen Länder zu zwei Drittel nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl umgelegt. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abfuhren. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juli festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres.

Art 8 Art 10