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§ 5 NW_27439 (Nordrhein-Westfalen) — Ermächtigung auf Grund des Weingesetzes

LFBRVG-NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die Landesregierung auf Grund des Weingesetzes oder der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt ist, wird die Ermächtigung auf das Ministerium übertragen.