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Fn 3

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27434/5#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne nach § 1 dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung ,,staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder ,,staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27434/5#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27434/5#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Erlaubnisbehörde.

§ 4 § 6