Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 3
Fn 3§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27434/5#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne nach § 1 dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung ,,staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder ,,staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27434/5#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27434/5#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Erlaubnisbehörde.