Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 3

Fn 3

§ 1 Berufsbezeichnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27434/1#abs-1 (1) Wer die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27434/1#abs-2 (2) Staatliche Ausweise über geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und geprüfte Lebensmittelchemiker, die ihre Ausbildung nach früherem Recht abgeschlossen haben, sowie Erlaubnisse zum Führen der Berufbezeichnungen „Lebensmittelchemikerin“ und „Lebensmittelchemiker“ nach bisherigem Recht gelten als Erlaubnisse im Sinne des Absatzes 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27434/1#abs-3 (3) Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt, darf die in Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.

§ 2