Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 3
Fn 3§ 2 Erteilung der Erlaubnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27434/2#abs-1 (1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. ein Studium auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem durch eine staatliche Zwischenprüfung gegliederten Studiengang mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern abgeleistet, eine Wissenschaftliche Abschlussarbeit angefertigt und die Erste Staatsprüfung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker bestanden hat oder aufgrund einer durch Rechtsverordnung als gleichwertig anerkannten Hochschulausbildung zur berufspraktischen Ausbildung gemäß Nummer 2 zugelassen wurde,
2. nach Abschluss des Studiums eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten an einem Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamt und an anderen geeigneten Ausbildungsstellen erhalten,
3. die Zweite Staatsprüfung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker bestanden und
4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre oder seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Lebensmittelchemikerin oder des Lebensmittelchemikers ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27434/2#abs-2 (2) Die Erlaubnis wird auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Ausbildung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker oder für einen vergleichbaren Beruf abgeschlossen hat, sofern die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist; Absatz 1 Nr. 4 bleibt unberührt. Wird im Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen ein wesentlicher Unterschied nach § 9 Absatz 2 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW festgestellt, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Ausgleich eine Eignungsprüfung ablegen. Ein Anpassungslehrgang ist als Ausgleichsmaßnahme ausgeschlossen, sofern nicht eine Rechtsverordnung des Ministeriums anderes bestimmt.