Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
Bekanntmachung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei …Art 6 Schiedsklausel
Stand: 26.08.2026
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag, er ist Bestandteil des Abkommens.