Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 4
Fn 4§ 2
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die Kreisordnungsbehörde.