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Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen …Volltext
Stand: 26.08.2026
Vom 21. September 1993
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 27. Januar 1993 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 21. September 1993
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Abkommen
über die Finanzierung
des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms
des Bundes und der Länder
Die Bundesrepublik Deutschland,
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
das Land Thüringen
schließen - vorbehaltlich der im Einzelfall erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - nachstehendes Abkommen: