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Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 21. September 1993

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 27. Januar 1993 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 21. September 1993

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Abkommen

über die Finanzierung

des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms

des Bundes und der Länder

Die Bundesrepublik Deutschland,

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

das Land Thüringen

schließen - vorbehaltlich der im Einzelfall erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - nachstehendes Abkommen:

Art 1