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Bekanntmachung des Zusatzabkommens über die Aufgaben und Finanzierung der …

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Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 20. Juli 1993

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 15. Oktober 1992 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Zusatzabkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule zugestimmt. Die Zustimmungserklärungen der vertragschließenden Länder sind gemäß Artikel 3 des Zusatzabkommens gegenüber der Behörde für Inneres der Freien Hansestadt Hamburg abgegeben worden.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 20. Juli 1993

Für den Ministerpräsidenten

die Ministerin für Wissenschaft

und Forschung

Anke Brunn

Zusatzabkommen zum Abkommen

über die Aufgaben und Finanzierung der

Wasserschutzpolizei-Schule

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein

schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes

Abkommen.

Art 1