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Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27387/1#abs-1 (1) Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte sind Schulformen im Sinne des § 87 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes

1. die Grundschule,

2. die Hauptschule,

3. die Förderschulen und die Klinikschule,

4. die Realschule,

5. das Gymnasium, das Weiterbildungskolleg und das Oberstufen-Kolleg,

6. das Berufskolleg,

7. die Gesamtschule, die Sekundarschule, die Laborschule und die Schulen im Schulversuch nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27387/1#abs-2 (2) Im Sinne dieser Verordnung gelten Beschäftigte in der Ausbildung

1. für das Lehramt für die Primarstufe als Lehrkräfte der Schulform Grundschule,

2. für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II als Lehrkräfte der Schulform, in der der Schwerpunkt ihrer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 des Lehrerausbildungsgesetzes liegt,

3. für das Lehramt für Sonderpädagogik als Lehrkräfte der Schulform Förderschulen und Schule für Kranke.

§ 2