Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer
Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst …§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27387/1#abs-1 (1) Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte sind Schulformen im Sinne des § 87 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes
1. die Grundschule,
2. die Hauptschule,
3. die Förderschulen und die Klinikschule,
4. die Realschule,
5. das Gymnasium, das Weiterbildungskolleg und das Oberstufen-Kolleg,
6. das Berufskolleg,
7. die Gesamtschule, die Sekundarschule, die Laborschule und die Schulen im Schulversuch nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27387/1#abs-2 (2) Im Sinne dieser Verordnung gelten Beschäftigte in der Ausbildung
1. für das Lehramt für die Primarstufe als Lehrkräfte der Schulform Grundschule,
2. für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II als Lehrkräfte der Schulform, in der der Schwerpunkt ihrer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 des Lehrerausbildungsgesetzes liegt,
3. für das Lehramt für Sonderpädagogik als Lehrkräfte der Schulform Förderschulen und Schule für Kranke.