Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Aufwandsdeckungsverordnung
Aufwandsdeckungsverordnung§ 3
Stand: 26.08.2026
Die in den §§ 1 und 2 genannten Beträge sind den Personalvertretungen zu Beginn des Haushaltsjahres zur Verfügung zu stellen. Beginnt oder endet die Amtszeit einer Personalvertretung im Laufe des Haushaltsjahres, so vermindern sich die Beträge im Verhältnis der tatsächlichen Amtszeit zum Haushaltsjahr.