Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Aufwandsdeckungsverordnung
Aufwandsdeckungsverordnung§ 2
Stand: 26.08.2026
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräte erhalten zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten jährlich 38,40 Euro je Mitglied. Gesamtpersonalräte können mit Personalräten vereinbaren, daß unter Berücksichtigung der zwischen ihnen bestehenden Aufgabenverteilung Gesamtpersonalräte zusätzlich einen Anteil der Beträge erhalten, die den Personalräten nach § 1 zustehen.