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Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …

§ 71

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/71#abs-1 (1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/71#abs-2 (2) Wird eine Maßnahme, der der Personalrat zugestimmt hat, von der Dienststelle nicht unverzüglich durchgeführt, so hat diese den Personalrat unter Angabe von Gründen zu unterrichten.

Dritter Abschnitt

Beteiligungspflichtige Angelegenheiten

§ 70 § 72