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Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 34
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/34#abs-1 (1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Gruppen wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen. Die in § 72 Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten gelten auch dann als gemeinsame Angelegenheiten, wenn sie nur einzelne Beschäftigte betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/34#abs-2 (2) Über Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, wird nach gemeinsamer Beratung vom Personalrat beschlossen, sofern die Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Gruppe nicht widerspricht; bei Widerspruch beschließen nur die Mitglieder der Gruppe. Satz 1 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen von zwei Gruppen betreffen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 34 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 10.06.1999 – 34 K 530/99.PVL
- OVG NRW, 10.02.1999 – 1 A 800/97.PVLZitiert von 1
- VG Aachen, 19.12.2019 – 16 K 4067/18.PVL
- VG Arnsberg, 17.11.2008 – 20 L 697/08.PVL
- VG Arnsberg, 17.11.2008 – 20 L 724/08.PVLZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.