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Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 32
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/32#abs-1 (1) Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats können Beauftragte einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/32#abs-2 (2) Der Personalrat kann beschließen, daß beauftragte Mitglieder der Stufenvertretungen, diebei übergeordneten Dienststellen bestehen, sowie des Gesamtpersonalrats berechtigt sind, mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilzunehmen.