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Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …

§ 105b

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

In den Hochschulen und den Universitätskliniken soll auf Antrag eines oder des Personalrats ein Wirtschaftsausschuss (§ 65 a) gebildet werden. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des § 65 a Absatz 1 Satz 2 gehört auch die Personalplanung und die Hochschulentwicklungsplanung.

Sechster Abschnitt

Behandlung von Verschlusssachen

§ 105a § 106