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AbubesVG

§ 1 Eingruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerder Gemeinden und Gemeindeverbände

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Dienstverträge in Aufgabenbereichen der allgemeinen Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände, in denen ein die höchste Entgeltgruppe des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD) überschreitendes Entgelt einschließlich Zulagen und sonstiger Zuwendungen sowie Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen vereinbart werden sollen, dürfen nicht dazu führen, beamten- oder besoldungsrechtliche Bestimmungen zu umgehen, und müssen den den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern obliegenden Funktionen entsprechen. Zuwendungen entsprechend § 60 Absatz 4 und Absatz 5 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung bleiben außer Ansatz.

§ 2