Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AbubesVG
AbubesVG§ 1 Eingruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerder Gemeinden und Gemeindeverbände
Stand: 01.07.2016
Dienstverträge in Aufgabenbereichen der allgemeinen Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände, in denen ein die höchste Entgeltgruppe des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD) überschreitendes Entgelt einschließlich Zulagen und sonstiger Zuwendungen sowie Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen vereinbart werden sollen, dürfen nicht dazu führen, beamten- oder besoldungsrechtliche Bestimmungen zu umgehen, und müssen den den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern obliegenden Funktionen entsprechen. Zuwendungen entsprechend § 60 Absatz 4 und Absatz 5 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung bleiben außer Ansatz.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 AbubesVG →
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- BAG, 29.09.2004 – 10 AZR 88/04Zitiert von 6
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