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VAP2.1-baut.D-Gem

§ 5 Einstellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/5#abs-1 (1) Die Bewerber sollen zum 1. Mai eines jeden Jahres eingestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/5#abs-2 (2) Vor Beginn der Ausbildung müssen vorliegen:

1. Geburtsurkunde oder Geburtsschein,

2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

3. eine beglaubigte Abschrift der nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 geforderten Unterlagen,

4. eine Erklärung des Bewerbers, ob er gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist und

5. eine Erklärung des Bewerbers, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/5#abs-3 (3) Der Bewerber hat rechtzeitig bei der für ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.

§ 4 § 6