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# § 5 NW_27299 (Nordrhein-Westfalen) — Einstellung

VAP2.1-baut.D-Gem  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewerber sollen zum 1. Mai eines jeden Jahres eingestellt werden.

(2) Vor Beginn der Ausbildung müssen vorliegen:

1. Geburtsurkunde oder Geburtsschein,

2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

3. eine beglaubigte Abschrift der nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 geforderten Unterlagen,

4. eine Erklärung des Bewerbers, ob er gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist und

5. eine Erklärung des Bewerbers, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(3) Der Bewerber hat rechtzeitig bei der für ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_27299 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/5

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