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VAP2.1-baut.D-Gem§ 28 Inkrafttreten, Übergangsregelung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/28#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1985 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/28#abs-2 (2) Auszubildende oder Prüflinge, die sich am [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] in der Ausbildung oder Prüfung befinden, beenden diese nach dieser Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Hinweis:
Artikel 2 der Verordnung vom 5. September 2014 (GV. NRW. S. 480)
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Ausbildung und Prüfung der vor der Verkündung dieser Verordnung eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.