Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildung und des Prüfungswesens in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildung und des …

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Finanzminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 3