Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der Neufassung
Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der Neufassung§ 11 Inkrafttreten
Stand: 26.08.2026
Diese Satzung tritt am 12. Januar 1995 in Kraft.
Münster, den 12. Januar 1995
Vorsitzende der
10. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 12. Januar 1995
Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
Zusatz:
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 19. Dezember 2018
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Matthias L ö b