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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

§ 50 Übergangsvorschriften für die Einführung der Beihilfeumlage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/50#abs-1 (1) 1Vor dem 1. Januar 2020 entstandene Beihilfeaufwände, zu denen erst ab dem 1. Januar 2020 von der Beihilfekasse Leistungen gewährt werden, werden zu Lasten der Beihilfeumlagegemeinschaft berechnet und festgesetzt. 2Erstattungsansprüche aus dem Arzneimittelrabattierungsgesetz macht die Beihilfekasse zur Reduzierung des Umlageaufwandes bei der dafür zuständigen Stelle geltend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/50#abs-2 (2) 1Mitglieder, die bislang von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Beihilfen an die Beihilfeberechtigten selbst auszuzahlen und solche, die mindestens seit dem 1. Juli 2018 Mitglied einer Ablöseversicherung sind, können zum Ablauf des 31. Dezember 2019 ohne Ansehung der Frist nach § 37 Absatz 3 kündigen. 2Die Kündigung muss schriftlich bis zum 31. März 2019 erfolgen.

§ 49 § 51