Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KrO NRW
KrO NRW§ 62 Ehrenbeamte
Stand: 26.08.2026
Die nach § 51 Abs. 2 gewählten Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Kreisausschusses sind, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 wahrnehmen, zu Ehrenbeamten zu ernennen.
9. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften, Sondervorschriften