Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KrO NRW KrO NRW § 32a Einberufung von Sitzungen in besonderenAusnahmefällen Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen § 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Einberufung des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse nach § 41 in besonderen Ausnahmefällen entsprechend.