Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KrO NRW
KrO NRW§ 27 Wahl der Kreistagsmitglieder
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/27#abs-1 (1) Die Kreistagsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/27#abs-2 (2) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Kreistagsmitglieder ihre Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugewählten Kreistags weiter aus.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 27 KrO NRW →
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