Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KrO NRW KrO NRW § 14 Kreisgebiet Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Das Gebiet jedes Kreises soll so bemessen sein, daß die Leistungsfähigkeit des Kreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.