Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über den Landesverband Lippe
Gesetz über den Landesverband Lippe§ 14
Stand: 26.08.2026
Der Landesverband ist berechtigt, innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeit durch Satzung seine Rechtsverhältnisse insoweit zu ordnen, als nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.