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§ 14 NW_27225 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Landesverband Lippe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landesverband ist berechtigt, innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeit durch Satzung seine Rechtsverhältnisse insoweit zu ordnen, als nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.