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Gesetz zur Änderung des Ruhrgebiet-Gesetzes

Art V

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27223/v#abs-1 (1) Die Stadt Bottrop und der Kreis Recklinghausen wählen unverzüglich nach Zusammentritt des neugewählten Rates und des neugewählten Kreistages die Mitglieder des Bezirksplanungsrates bei dem Regierungspräsidenten in Münster nach § 5 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes. Die für die Stadt Bottrop und vom Kreis Recklinghausen gewählten Mitglieder üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neugewählten Mitglieder weiter aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27223/v#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft des für die Stadt Gladbeck gewählten Mitglieds des Bezirksplanungsrats bei dem Regierungspräsidenten in Münster erlischt; der hiernach frei werdende Sitz bleibt unbesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27223/v#abs-3 (3) Die Sitzzahl des Bezirksplanungsrats bei dem Regierungspräsidenten in Münster wird neu errechnet.

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