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Gesetz zur Änderung des Ruhrgebiet-Gesetzes

Art IV

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

1. Die Haushaltssatzungen der Stadt Bottrop und der Gemeinde Kirchhellen für das Haushaltsjahr 1976 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres fort; das Recht der neuen Stadt Bottrop, eine neue Haushaltssatzung zu erlassen, bleibt unberührt.

2. § 31 Abs. 4 Nr. 3 Ruhrgebiet-Gesetz findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Worte ,,31. Dezember 1977" durch die Worte ,,31. Dezember 1978" ersetzt werden.

3. § 31 Abs. 4 Nr. 4 Ruhrgebiet-Gesetz findet keine Anwendung. Satzungen über Steuern nach dem Kommunalabgabengesetz, über Gebühren und Beiträge gelten längstens bis zum 31. Dezember 1978 fort.

Art III Art V