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Gesetz über Gebietsänderungen im Neugliederungsraum Düsseldorf§ 6
Stand: 26.08.2026
Für die Beamten der ehemaligen Stadt Monheim, die von der Stadt Düsseldorf in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, tritt bei Anwendung des § 42 Landesbeamtengesetz an die Stelle des früheren Dienstherrn die Stadt Monheim.